Anlage ./1
Auftragsverarbeitervereinbarung
gemäß Art 28 Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO")
Präambel
Diese Vereinbarung regelt die im Auftrag des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter erfolgende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ("Daten"), die der Auftragsverarbeiter vom Verantwortlichen erlangt ("Auftragsverarbeitung").
Die Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konditionen und eine genaue technische oder fachmännische Beschreibung der zur erbringenden Dienstleistungen des Auftragsverarbeiters sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien wie folgt:
1. Zweck und Anwendungsbereich
1.1. Mit dieser Auftragsverarbeitervereinbarung ("Klauseln") wird die Einhaltung von Art 28 Abs 3 DSGVO und Abs 4 leg cit sichergestellt.
1.2. Diese Klauseln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Anhang I.
1.3. Die Anhänge I bis III sind Bestandteil der Klauseln.
1.4. Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der DSGVO unterliegt.
2. Auslegung und Vorrang
2.1. Werden in diesen Klauseln die in der DSGVO definierten Begriffe verwendet, so haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in dieser Verordnung.
2.2. Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der DSGVO auszulegen.
2.3. Diese Klauseln dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den in der DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten zuwiderläuft oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneidet.
2.4. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen des Hauptvertrages oder einer damit zusammenhängenden Vereinbarung, die zwischen den Parteien geschlossen wird, haben diese Klauseln Vorrang. Davon ausgenommen ist Klausel 4.3.
3. Pflichten der Parteien
3.1. Beschreibung der Verarbeitung
Die Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten und die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, sind in Anhang I aufgeführt.
3.2. Weisungen
3.2.1. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem er unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der Verantwortliche kann während der gesamten Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten weitere Weisungen erteilen. Diese Weisungen sind stets zu dokumentieren.
3.2.2. Sofern Rechtsvorschriften den Auftragsverarbeiter verpflichten, Daten auf eine andere, als in dieser Vereinbarung vorgesehene, Art und Weise zu verarbeiten, unterrichtet der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über diese rechtlichen Anforderungen zumindest 14 Tage vor Aufnahme der Verarbeitung und gibt dabei auch die sich daraus ergebenden Änderungen bekannt. Der Verantwortliche hat das Recht, der Aufnahme der Verarbeitung schriftlich zu widersprechen. Eine Ausnahme von dieser Mitteilungspflicht besteht nur dann, wenn die betreffende Rechtsvorschrift eine solche Mitteilung wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
3.2.3. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass vom Verantwortlichen erteilte Weisungen gegen die DSGVO oder geltende Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.
3.3. Zweckbindung
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I genannten spezifischen Zweck(e), sofern er keine weiteren Weisungen des Verantwortlichen erhält.
3.4. Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Daten werden vom Auftragsverarbeiter nur für die in Anhang I angegebene Dauer verarbeitet.
3.5. Sicherheit der Verarbeitung
3.5.1. Der Auftragsverarbeiter ergreift mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies umfasst den Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den Daten führt ("Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten"). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den für die betroffenen Personen verbundenen Risiken gebührend Rechnung.
3.6. Der Auftragsverarbeiter gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist.
3.7. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen ("Geheimhaltungsverpflichtung"). Die Geheimhaltungsverpflichtung ist zu dokumentieren und die Dokumentation ist dem Verantwortlichen auf Verlangen vorzuweisen.
3.8. Sensible Daten
Falls die Verarbeitung personenbezogene Daten betrifft, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten ("sensible Daten"), wendet der Auftragsverarbeiter spezielle Beschränkungen und/oder zusätzlichen Garantien an.
3.9. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
3.9.1. Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise.
3.9.2. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen ferner alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der DSGVO hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen.
3.9.3. Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.
3.10. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
3.10.1. Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern. Dies jedenfalls betreffend die in Anhang III Angeführten. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens zwei Wochen im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann. Die jeweils aktuelle Liste an eingesetzten Unterauftragsverarbeitern kann vom Verantwortlichen unter
https://palos-platform.com/subunternehmer/ eingesehen werden.
3.10.2. Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege eines Vertrags erfolgen, der dem Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie diejenigen, die für den Auftragsverarbeiter gemäß diesen Klauseln gelten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen der Auftragsverarbeiter entsprechend diesen Klauseln und gemäß der DSGVO unterliegt.
3.10.3. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Unter-Auftragsverarbeitereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten notwendig ist, kann der Auftragsverarbeiter den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.
3.10.4. Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Auftragsverarbeiter geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen, wenn der Unterauftragsverarbeiter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
3.10.5. Der Auftragsverarbeiter vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Verantwortliche
– im Falle, dass der Auftragsverarbeiter faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig ist
– das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.
3.11. Internationale Datenübermittlungen
3.11.1. Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragsverarbeiter an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der DSGVO im Einklang stehen.
3.11.2. Der Verantwortliche erklärt sich damit einverstanden, dass in Fällen, in denen der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter gemäß Klausel 3.10 für die Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen) in Anspruch nimmt und diese Verarbeitungstätigkeiten eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von Kapitel V der DSGVO beinhalten, der Auftragsverarbeiter und die Unterauftragsverarbeitervereinbarung die Einhaltung von Kapitel V der DSGVO sicherstellen können, indem sie Standardvertragsklauseln verwenden, die von der Kommission gemäß Art 46 Abs 2 DSGVO erlassen wurden, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Standardvertragsklauseln erfüllt sind.
3.12. Unterstützung des Verantwortlichen
3.12.1. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über
1) jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt.
2) Anfragen von Gerichten oder Behörden, die sich auf personenbezogene Daten beziehen, die der Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Vor der Übermittlung von Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, an Behörden, Gerichte oder sonstige Dritte, wird der Auftragsverarbeiter das weitere Vorgehen mit dem Verantwortlichen abstimmen.
3.12.2. Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Klausel 3.12.1 und Klausel 3.12.2 befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen.
3.12.3. Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 3.12.2 zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten:
1) Pflicht zur Prüfung und Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten ("Datenschutz-Folgenabschätzung");
2) Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft;
3) Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind;
4) Verpflichtungen gemäß Art 32 DSGVO.
5) Wird der Auftragsverarbeiter behördlich von betroffenen Personen in Anspruch genommen, und lässt die Klage, der Antrag, die Beschwerde oder jeder sonstige Rechtsbehelf erkennen, dass die betreffende Person den Auftragsverarbeiter irrtümlich für den Verantwortlichen der durchgeführten Verarbeitung gehalten hat, setzt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich über diesen Umstand und den Inhalt der Klage in Kenntnis.
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten arbeitet der Auftragsverarbeiter mit dem Verantwortlichen zusammen und unterstützt ihn entsprechend, damit der Verantwortliche seinen Verpflichtungen gemäß den Art 33 und Art 34 DSGVO nachkommen kann, wobei der Auftragsverarbeiter die Art der Verarbeitung und die ihm zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt.
3.13. Verletzung des Schutzes der vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen wie folgt:
1) bei der unverzüglichen Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n), nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde, sofern relevant (es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen);
2) bei der Einholung der folgenden Informationen, die gemäß Art 33 Abs 3 DSGVO in der Meldung des Verantwortlichen anzugeben sind, wobei diese Informationen mindestens Folgendes umfassen müssen:
- die Art der personenbezogenen Daten, soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
- die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
- die vom Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt;
3) bei der Einhaltung der Pflicht gemäß Art 34 DSGVO, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn diese Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.
3.14. Verletzung des Schutzes der vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten
3.14.1. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten meldet der Auftragsverarbeiter diese dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung muss zumindest folgende Informationen enthalten:
1) eine Beschreibung der Art der Verletzung (möglichst unter Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze);
2) Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingeholt werden können;
3) die voraussichtlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
3.14.2. Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.
3.14.3.Die Parteien legen in Anhang II alle sonstigen Angaben fest, die der Auftragsverarbeiter zur Verfügung zu stellen hat, um den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflichten gemäß Art 33 und Art 34 DSGVO zu unterstützen.
4. Schlussbestimmungen
4.1. Verstöße gegen die Klauseln und Beendigung des Vertrags
4.1.1. Falls der Auftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesen Klauseln nicht nachkommt, kann der Verantwortliche – unbeschadet der Bestimmungen der DSGVO – den Auftragsverarbeiter anweisen, die Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, bis er diese Klauseln einhält oder der Vertrag beendet ist. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.
4.1.2. Der Verantwortliche ist berechtigt, die Auftragsverarbeitervereinbarung zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn
1) der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter gemäß Klausel 4.1.1 ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der Aussetzung, wiederhergestellt wurde;
2) der Auftragsverarbeiter in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln verstößt oder seine Verpflichtungen gemäß der DSGVO nicht erfüllt;
3) der Auftragsverarbeiter einer bindenden Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Aufsichtsbehörde(n), die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln, der DSGVO zum Gegenstand hat, nicht nachkommt.
4.1.3. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Auftragsverarbeitervereinbarung zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn der Verantwortliche auf der Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem er vom Auftragsverarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Anweisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen gemäß Klausel 3.2.3 verstoßen.
4.1.4. Nach Beendigung des Vertrags löscht der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen alle im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem Verantwortlichen, dass dies erfolgt ist, oder er gibt alle personenbezogenen Daten an den Verantwortlichen binnen sechs Wochen zurück und löscht bestehende Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten gewährleistet der Auftragsverarbeiter weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln.
4.2. Abänderung der Auftragsverarbeitervereinbarung
Sofern diese Vereinbarung kein integraler Bestandteil des Hauptvertrages ist, muss diese gesondert schriftlich abgeschlossen werden. Auch Nebenvereinbarungen oder Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Abgehen vom Gebot der Schriftform ist unzulässig – auch wenn dies schriftlich erfolgt.
4.3. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand salvatorische Klausel
4.3.1. Sofern im Hauptvertrag keine andere Rechtswahl getroffen ist, unterliegt dieser Auftragsverarbeitervertrag österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisnormen und von UN-Kaufrecht.
4.3.2. Sofern im Hauptvertrag keine andere Rechtswahl getroffen ist, ist Gerichtsstand das örtlich und sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragsverarbeiters.
4.3.3. Sofern im Hauptvertrag keine andere Verhaltensweise vereinbart ist, berühren unwirksame oder undurchführbare Klauseln die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine neue, wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Lücken in dieser Vereinbarung.